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Zur Vernehmung geladen: die Rechte des Beschuldigten

Die gesetzlichen Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft und worauf man im Vernehmungsprotokoll achten sollte.

Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 31. Juli 20261 Min. Lesezeit

Die Rechte einer Person, die als Beschuldigte zur Vernehmung geladen wird, sind in Art. 147 der Strafprozessordnung Nr. 5271 (CMK) aufgeführt. Diese Rechte müssen vor der Vernehmung erläutert werden.

Die wichtigsten Rechte

  • Über den Vorwurf unterrichtet zu werden
  • Einen Verteidiger zu wählen und rechtlichen Beistand zu erhalten; ist dies nicht möglich, die Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer zu verlangen
  • Einen Angehörigen über die Festnahme benachrichtigen zu lassen
  • Abgesehen von den Angaben zur Person zum Vorwurf zu schweigen
  • Die Erhebung konkreter Beweise zur Entkräftung des Verdachts zu beantragen
  • Entlastende Umstände vorzubringen

Verbotene Methoden

Aussagen, die durch Misshandlung, Folter, Verabreichung von Mitteln, Ermüdung, Täuschung oder rechtswidrige Versprechen erlangt wurden, dürfen auch mit Einwilligung nicht als Beweis verwertet werden (CMK Art. 148).

Unterschreiben Sie das Protokoll nicht ungelesen

Die Aussage wird protokolliert und Ihnen vorgelesen oder zum Lesen gegeben. Steht etwas darin, das Sie nicht gesagt haben, verlangen Sie die Berichtigung; wird nicht berichtigt, haben Sie das Recht, nicht zu unterschreiben, und dies wird im Protokoll vermerkt.

Eine ohne Verteidiger bei der Polizei gemachte Aussage darf einem Urteil nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht vor einem Richter oder Gericht bestätigt wird (CMK Art. 148/4).

Quellen

  • Strafprozessordnung Nr. 5271, Art. 147, 148
Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.

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