Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 7. August 20261 Min. Lesezeit
Verursacht der Betrieb eines Kraftfahrzeugs Tod, Körperverletzung oder Sachschaden, haften der Halter und der Inhaber des Unternehmens, zu dem das Fahrzeug gehört, gesamtschuldnerisch (Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918, Art. 85).
Pflichtversicherung
Diese Haftung ist durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt (Art. 91). Der Geschädigte kann sich im Rahmen der Versicherungssumme direkt an den Versicherer wenden.
Zuerst an den Versicherer wenden
Vor einer Klage gegen den Versicherer oder einem Schiedsverfahren muss zunächst ein schriftlicher Antrag bei der Versicherungsgesellschaft gestellt werden. Erledigt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb von fünfzehn Tagen oder ist das Ergebnis streitig, kann Klage erhoben werden (Art. 97).
Verjährung
Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren zwei Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Ersatzpflichtigem, in jedem Fall zehn Jahre nach dem Unfall. Beruht der Schaden auf einer Handlung, die zugleich eine Straftat ist, und sieht das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor, gilt diese (Art. 109).
Quellen
- Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918, Art. 85, 91, 97, 109
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