Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 28. August 20261 Min. Lesezeit
Die Abschiebung ist eine Verwaltungsentscheidung über die Entfernung eines Ausländers aus der Türkei und in Art. 52 ff. des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (YUKK) geregelt. Die Entscheidung erlässt das Gouverneursamt.
Wann kann sie ergehen?
Zu den in Art. 54 YUKK genannten Fällen gehören der Aufenthalt ohne gültige Aufenthaltserlaubnis, die Verletzung von Visums- oder Aufenthaltsfristen, die Verwendung gefälschter Dokumente und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.
Anfechtung der Entscheidung
Der Ausländer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Rechtsanwalt kann innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht gegen die Abschiebungsentscheidung vorgehen (YUKK Art. 53/3). Die Frist ist sehr kurz; wird sie versäumt, wird die Entscheidung bestandskräftig.
Wird das Gericht angerufen, wird der Ausländer während des Verfahrens nicht abgeschoben – vorbehaltlich seiner Zustimmung und bestimmter gesetzlich genannter Fälle (z. B. Entscheidungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit) (YUKK Art. 53/3, 54).
Verwaltungshaft
Gegen einen Ausländer, der abgeschoben werden soll, kann auch Verwaltungshaft angeordnet werden. Diese kann vor dem Friedensstrafrichter angefochten werden (YUKK Art. 57).
Quellen
- Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz, Art. 52–57
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