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Steuer- oder Strafbescheid erhalten? Ermäßigung, Verständigung oder Klage

Drei Wege binnen 30 Tagen nach dem Steuer-/Strafbescheid: Ermäßigung der Strafe, Verständigung oder Klage vor dem Steuergericht.

Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 3. Juli 20261 Min. Lesezeit

Wird nach einer Steuerprüfung oder Feststellung Steuer gegen Sie festgesetzt oder eine Strafe verhängt, erhalten Sie einen Steuer-/Strafbescheid. Die ab Zustellung laufenden Fristen sind kurz, und der gewählte Weg wirkt sich auf die anderen aus.

Drei Wege, dieselben 30 Tage

  • Ermäßigung der Strafe (Steuerverfahrensgesetz Nr. 213, Art. 376)
  • Verständigung nach der Veranlagung (Steuerverfahrensgesetz, Zusatzartikel 1)
  • Klage vor dem Steuergericht (Verwaltungsprozessgesetz Nr. 2577, Art. 7)

Ermäßigung der Strafe

Wenden Sie sich innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung an das Finanzamt und erklären Sie, die Steuer und die ermäßigte Strafe fristgerecht zu zahlen oder die gesetzlich vorgesehene Sicherheit zu leisten, wird die Strafe nach den gesetzlichen Sätzen ermäßigt. Wird der Restbetrag nicht fristgerecht gezahlt oder Klage erhoben, entfällt diese Möglichkeit.

Verständigung nach der Veranlagung

Auch der Antrag auf Verständigung wird innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gestellt. Kommt eine Verständigung zustande, kann gegen den vereinbarten Betrag nicht geklagt werden. Kommt sie nicht zustande und bleiben weniger als 15 Tage der Klagefrist oder ist die Frist abgelaufen, kann innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Protokolls über das Scheitern geklagt werden (Zusatzartikel 7).

Klage vor dem Steuergericht

Die Klagefrist vor den Steuergerichten beträgt 30 Tage (Gesetz Nr. 2577, Art. 7). Die Klage vor dem Steuergericht setzt die Beitreibung der streitigen Steuern und Strafen aus (Art. 27/3).

Betrachten Sie die Wege gemeinsam: Der Ermäßigungsantrag berührt das Klagerecht, die Verständigung die Klagefrist. Bewahren Sie Umschlag und Prüfungsbericht auf; die 30 Tage laufen ab Zustellung.

Quellen

  • Steuerverfahrensgesetz Nr. 213, Art. 376, Zusatzartikel 1 und 7
  • Verwaltungsprozessgesetz Nr. 2577, Art. 7, 27
Die Inhalte dieser Website dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung.

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