Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 25. September 20261 Min. Lesezeit
Wer durch einen Akt der Verwaltung in seinen Rechten betroffen ist, kann vor den Verwaltungsgerichten klagen. Das häufigste Problem in diesen Verfahren ist eine versäumte Frist: Eine verspätete Klage wird ohne Prüfung in der Sache abgewiesen, selbst wenn der Akt rechtswidrig war.
Die allgemeine Frist
Nach Art. 7 des Verwaltungsprozessgesetzes Nr. 2577 (İYUK) beträgt die Frist, sofern ein Sondergesetz nichts anderes bestimmt, vor dem Staatsrat und den Verwaltungsgerichten 60 Tage und vor den Steuergerichten 30 Tage.
Die Frist beginnt in der Regel am Tag nach der schriftlichen Zustellung des Akts. Bei veröffentlichungspflichtigen Regelungsakten beginnt sie am Tag nach der Veröffentlichung; geklagt werden kann auch, wenn der Regelungsakt auf Sie angewendet wird.
Besondere Fristen
Einige Gesetze sehen kürzere Fristen vor, etwa bei der Abschiebung von Ausländern, bei öffentlichen Ausschreibungen oder Wahlen. Prüfen Sie daher zuerst, auf welchem Gesetz der Akt beruht.
Ein Antrag an die Behörde hemmt die Frist
Vor der Klage kann innerhalb der Frist bei der erlassenden Behörde oder ihrer übergeordneten Stelle beantragt werden, den Akt aufzuheben oder zu ändern. Dieser Antrag hemmt die laufende Frist (İYUK Art. 11). Wird der Antrag abgelehnt oder nicht beantwortet, läuft die Frist dort weiter, wo sie angehalten wurde.
Aussetzung der Vollziehung
Die Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung muss in der Klageschrift beantragt werden. Nach Art. 27 İYUK darf das Gericht sie nur gewähren, wenn beide Voraussetzungen vorliegen:
- Die Vollziehung des Akts würde einen schwer oder nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen
- Der Akt ist offensichtlich rechtswidrig
Das Gericht kann eine Sicherheitsleistung verlangen. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung kann einmal innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden (İYUK Art. 27).
Quellen
- Verwaltungsprozessgesetz Nr. 2577, Art. 7, 11, 27
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