Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 19. Juni 20262 Min. Lesezeit
Wird im Vollstreckungsverfahren gegen einen Schuldner gepfändet, kann geltend gemacht werden, dass die Sache in Wahrheit einer anderen Person gehört. Die Behauptung eines Dritten, Eigentum oder ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache zu haben, heißt İstihkak-Anspruch und ist in Art. 96 bis 99 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 (İİK) geregelt.
Zuerst wird der Anspruch dem Vollstreckungsamt gemeldet
Während oder nach der Pfändung wird das Recht des Dritten dem Vollstreckungsamt gemeldet; der Vollstreckungsbeamte unterrichtet Gläubiger und Schuldner und holt deren Stellungnahme ein (İİK Art. 96). Die Meldung sollte so früh wie möglich erfolgen; eine Verzögerung kann zum Nachteil des Dritten wirken.
Wer hat die Sache? Davon hängt die Klagelast ab
- Sache im Besitz des Schuldners (Art. 97): Widerspricht der Gläubiger, trägt der Dritte die Klagelast. Wird nicht innerhalb von sieben Tagen ab Verkündung oder Zustellung der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts geklagt, gilt der Anspruch als aufgegeben.
- Sache im Besitz des Dritten (Art. 99): Der Vollstreckungsbeamte setzt dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen zur Klage gegen den Dritten. Wird nicht geklagt, gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt; bis zur Entscheidung über eine fristgerechte Klage darf die Sache nicht verwertet werden.
Eigentumsvermutung (Art. 97/a)
Befindet sich die gepfändete Sache im Besitz des Schuldners, wird vermutet, dass sie ihm gehört; bei Mitbesitz gilt sie ebenfalls als im Besitz des Schuldners. Der Dritte, der gegen diese Vermutung klagt, muss beweisen, wie er die Sache erworben hat und warum sie sich beim Schuldner befand.
Worauf zu achten ist
- Halten Sie Eigentumsnachweise bereit: Rechnungen, Kaufverträge, Bankbelege, Zulassungsdokumente.
- Wohnen oder arbeiten Sie unter derselben Adresse wie der Schuldner, spricht die Vermutung gegen Sie; Unterlagen sind dann umso wichtiger.
- Die Siebentagesfristen sind kurz; notieren Sie das Datum der Zustellung oder Verkündung.
Quellen
- Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004, Art. 96, 97, 97/a, 99
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