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Grenze der Mieterhöhung und Klage auf Mietfestsetzung

Gesetzliche Grenze der jährlichen Mieterhöhung, Neufestsetzung nach fünf Jahren und der richtige Zeitpunkt für die Mietfestsetzungsklage.

Autor: Rechtsanwalt Ahmet Bertuğ Dönmez Datum: 18. September 20261 Min. Lesezeit

Um wie viel die Miete jedes Jahr steigen darf, ist der häufigste Streit zwischen Mietern und Vermietern. Mietverträge über Wohnräume und überdachte Geschäftsräume sind im türkischen Obligationengesetz Nr. 6098 (TBK) geregelt.

Die jährliche Grenze

Vereinbarungen über die Miete für das verlängerte Mietjahr sind wirksam, sofern sie die Veränderung des Zwölfmonatsdurchschnitts des Verbraucherpreisindex im vorangegangenen Mietjahr nicht übersteigen (TBK Art. 344/1). Auch wenn der Vertrag einen höheren Satz vorsieht, ist der darüber hinausgehende Teil unwirksam.

Haben die Parteien keine Erhöhung vereinbart, setzt das Gericht die Miete innerhalb derselben Grenze unter Berücksichtigung des Zustands der Mietsache fest (Art. 344/2).

Nach fünf Jahren

Bei Mietverhältnissen, die länger als fünf Jahre dauern oder nach fünf Jahren verlängert werden, setzt das Gericht am Ende jedes Fünfjahreszeitraums die Miete für das neue Mietjahr nach Billigkeit fest; berücksichtigt werden die Veränderung des VPI, der Zustand der Mietsache und vergleichbare Mieten (Art. 344/3).

Wann sollte die Mietfestsetzungsklage erhoben werden?

Eine Klage auf Festsetzung der Miete kann jederzeit erhoben werden. Wird sie jedoch mindestens dreißig Tage vor Beginn der neuen Mietperiode erhoben oder der Mieter innerhalb dieser Frist schriftlich benachrichtigt, gilt die vom Gericht festgesetzte Miete ab Beginn der neuen Periode (Art. 345).

Vor einer Mietfestsetzungsklage ist eine Mediation zwingend (Gesetz Nr. 6325, Art. 18/B).

Verwenden Sie für die Berechnung die vom TÜİK veröffentlichte Veränderung des Zwölfmonatsdurchschnitts des VPI; verwechseln Sie sie nicht mit der monatlichen oder jährlichen Veränderung.

Quellen

  • Türkisches Obligationengesetz Nr. 6098, Art. 344, 345
  • Gesetz Nr. 6325 über die Mediation in Zivilstreitigkeiten, Art. 18/B
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