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Aufenthaltserlaubnisse

Kurzfristige, familiäre, studentische und langfristige Aufenthaltserlaubnis; Antrag, Verlängerung, Ablehnung und Widerruf.

Wer sich länger in der Türkei aufhalten möchte, als es das Visum oder die Visumfreiheit erlaubt, benötigt eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnisse sind im Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (YUKK) geregelt; Anträge werden online beim Präsidium für Migrationsmanagement gestellt.

Arten

  • Kurzfristige Aufenthaltserlaubnis (YUKK Art. 31): für Tourismus, Immobilienbesitz, wissenschaftliche Forschung, geschäftliche Verbindungen und ähnliche Zwecke; jeweils für höchstens zwei Jahre.
  • Familienaufenthaltserlaubnis (Art. 34): für Ehegatten und Kinder türkischer Staatsangehöriger oder von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis; jeweils für höchstens drei Jahre.
  • Studentische Aufenthaltserlaubnis (Art. 38): für Ausländer, die in der Türkei ein Vorbereitungs-, Bachelor- oder Masterstudium absolvieren.
  • Langfristige Aufenthaltserlaubnis (Art. 42): für Ausländer, die sich mindestens acht Jahre ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis in der Türkei aufgehalten haben, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Humanitäre Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel (Art. 46, 48).

Antrag und Verlängerung

Erstanträge werden grundsätzlich beim Konsulat des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt oder in dem er sich rechtmäßig aufhält; in den Fällen des Art. 21 YUKK ist der Antrag in der Türkei bei der Migrationsdirektion der Provinz möglich. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Erlaubnis beantragt werden. Eine Überschreitung der Aufenthaltsdauer kann zu einem Bußgeld und später zu einem Einreiseverbot führen.

Ablehnung oder Widerruf

Ablehnung, Nichtverlängerung oder Widerruf werden schriftlich mitgeteilt. Grundsätzlich kann innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Gesetz Nr. 2577, Art. 7); ein Antrag an die Behörde innerhalb derselben Frist hemmt die Frist ebenfalls (Art. 11).

Stimmen der angegebene Aufenthaltszweck und die eingereichten Unterlagen überein, sinkt das Risiko einer Ablehnung. Lassen Sie sich die Gründe einer Ablehnung immer nennen.

Quellen

  • Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz, Art. 19–21, 30–49
  • Verwaltungsprozessgesetz Nr. 2577, Art. 7, 11
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