Abschiebung und Verwaltungshaft
Die siebentägige Frist zur Anfechtung einer Abschiebungsentscheidung und der Antrag beim Friedensstrafrichter gegen die Verwaltungshaft.
Die Abschiebung ist eine Verwaltungsentscheidung über die Entfernung eines Ausländers aus der Türkei und wird vom Gouverneursamt erlassen (YUKK Art. 53). Sie kann in den in Art. 54 genannten Fällen ergehen, etwa bei Aufenthalt ohne gültige Aufenthaltserlaubnis, Verstoß gegen Visums- oder Aufenthaltsfristen, Verwendung gefälschter Dokumente oder Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.
Anfechtung der Abschiebungsentscheidung
Der Ausländer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Rechtsanwalt kann innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung das Verwaltungsgericht anrufen (YUKK Art. 53/3). Die Frist ist sehr kurz; wird sie versäumt, wird die Entscheidung bestandskräftig.
Verwaltungshaft
Besteht etwa Fluchtgefahr, kann Verwaltungshaft angeordnet und der Ausländer in einem Rückführungszentrum untergebracht werden. Die Haft darf sechs Monate nicht überschreiten; in Fällen wie fehlender Mitwirkung kann sie um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden (Art. 57).
Gegen die Anordnung der Verwaltungshaft kann der Friedensstrafrichter angerufen werden; der Antrag setzt die Haft nicht automatisch aus (Art. 57/6).
Quellen
- Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz, Art. 52–60